WHG, LAU, JGS Abdichtungen
Je nach Wassergefährdungsklasse der verwendeten Stoffe, deren Menge sowie dem Standort der Anlage muss eine Anlage für den Gewässerschutz verschiedene Auflagen erfüllen.
Gewässerschutz WHG:
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt in § 19 die Dichtigkeit von Räumen und Auffangwanne für wassergefährdende Stoffe.
Es werden folgende Anlagen unterschieden:
LAU-Anlagen sind Anlagen zum Lagern, Abefüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe. Anlagen zum Lagern sind ortsfeste Einrichtungen, in denen wassergefährdende Stoffe zur unmittelbaren oder mittelbaren Verwendung oder zur späteren Entsorgung aufbewahrt werden, wie z.B. das Fass- oder Gebindelager oder Heizölverbraucheranlagen.
HBV-Anlagen sind Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe. Bei HBV-Anlagen befindet sich der wassergefährdende Stoff grundsätzlich im Arbeitsgang. Dazu gehören u.a. Hydraulikaggregate, Klima- und Kälteanlagen und Werkzeugmaschinen.
JGS-Anlagen sind alle Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen, die in direktem Kontakt mit Mist, Gülle und Silage kommen. Dazu zählen z.B. Anlagen zum Lagern von Festmist, Siliergut und Gülle. Auch Rangier- und Beladeflächen und notwendige Rohrleitungssysteme sind betroffen.